Was, wenn ich als Begleitperson mit im Krankenhaus stationär aufgenommen werde? Wer übernimmt meinen Verdienstausfall? Was ist mit den Fahrtkosten? Wer kümmert sich um meine Kinder zuhause?
Typische Fälle für Begleitpersonen
- Eltern, die ihr krankes Kind begleiten.
- Angehörige, die einen Menschen mit Behinderung begleiten.
- Pflegekräfte, die der Patient für seine Pflege selbst im Rahmen des Arbeitgebermodells sicherstellt (§ 63b (6) Satz 1 SGB XII).
Voraussetzung der Mitaufnahme
Die Mitaufnahme der Begleitperson muss aus medizinischen Gründen erforderlich sein. Die Entscheidung trifft der Krankenhausarzt und muß dies gegenüber der Krankenkasse nachweisen. Liegen keine medizinischen Gründe vor (z. B. Wunsch des Versicherten oder der Begleitperson), so besteht kein Leistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse.
Wer trägt die Kosten?
Normalerweise wird die Begleitperson direkt in der Einrichtung untergebracht. Dafür erstattet die Krankenkasse den Krankenhäusern 45 EUR für jeden Tag (Unterkunft und Verpflegung) , außer für den Entlassungs-/Verlegungstag. Für die Zahlung der Kosten ist die Krankenkasse zuständig, die auch die Kosten für die Hauptleistung (stationäre Behandlung) zahlt.
Auswärtige Unterbringung
Es ist aber auch möglich, dass die Übernahme der Kosten für eine Unterbringung der Begleitperson außerhalb der stationären Einrichtung bezuschusst wird.
Hier können die Krankenkassen für Unterbringung und Verpflegung bis zu 45 EUR am Tag erstatten. Für Entlassungs- und Verlegungstage können keine Kosten übernommen werden, außer es handelt sich zugleich um den Aufnahmetag.
Verdienstausfall und Fahrtkosten
Entsteht der Begleitperson ein Verdienstausfall, so wird dieser ebenfalls von der Krankenkasse erstattet, die auch die Kosten für die Hauptleistung übernimmt.
Aber auch Fahrkosten, die der Begleitperson entstehen können, erstattet die Krankenkasse.
Haushaltshilfe
Kann jetzt die Begleitperson durch die stationäre Mitaufnahme ihre Kinder im Haushalt nicht mehr betreuen und versorgen, so kann ein Anspruch auf Haushaltshilfe bestehen.